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Urlaub mit “ruckeligem” Wohnmobil

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Tritt bei einem neuen Wohnmobil kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwindet, entspricht das nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stellt einen Mangel da.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil als rechtens angesehen. Ein Ehepaar aus dem Landkreis Leer hatte im Jahr 2012 von einem Händler im Emsland ein Wohnmobil für rund 42.000,00 Euro gekauft. Von Anfang an, so das Ehepaar, hätte das Wohnmobil beim Start „geruckelt”. Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner „Komfortmangel” hinzunehmen und letztlich unerheblich. Nachdem das Ehepaar vor dem Landgericht Aurich Recht bekommen hatte, musste nun das Oberlandesgericht eine Entscheidung treffen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Bezug genommen: Danach treten bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwindet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspreche dies nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stelle daher einen Mangel da. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein “Komfortmangel” vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und damit unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt, weshalb die Eheleute die berechtigte Befürchtung haben dürften, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, so das Oberlandesgericht Oldenburg. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten “Gebrauchsvorteil” anrechnen lassen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27. April 2017 – 1 U 45/16


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